BFSG — betrifft es dich überhaupt?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem kursieren zwei falsche Behauptungen: „betrifft jede Website“ und „betrifft mich sowieso nicht“. Beides stimmt nicht. Hier steht, woran es tatsächlich hängt.
Ich bin Webentwickler, kein Rechtsanwalt. Was hier steht, ist mein Verständnis der Rechtslage nach Stand Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie das Gesetz auf dein Unternehmen zutrifft, klärst du im Zweifel anwaltlich — ich kümmere mich um die technische Umsetzung.
Das Gesetz erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher — darunter der elektronische Geschäftsverkehr, also Onlineshops. Eine reine Visitenkarten-Website ohne Verkauf fällt in der Regel nicht darunter. Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
Website down oder gehackt? Schreib mir per WhatsApp oder E-Mail mit Domain und kurzer Beschreibung — ich melde mich in der Regel innerhalb weniger Stunden, auch am Wochenende, wenn es brennt. Zugangsdaten bitte nie in der ersten Nachricht, sondern erst nach Absprache über einen sicheren Weg.
Woher das Gesetz kommt.
Hintergrund ist eine europäische Richtlinie, der European Accessibility Act. Deutschland hat sie mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umgesetzt, ergänzt um eine Verordnung mit den technischen Einzelheiten. Geltung hat das Ganze seit dem 28. Juni 2025.
Wichtig für das Verständnis: Das Gesetz richtet sich nicht an „Websites“ im Allgemeinen, sondern an eine Liste von Produkten und Dienstleistungen. Deshalb ist die erste Frage nie „habe ich eine Website“, sondern „was biete ich darüber an und für wen“.
Welche Dienstleistungen.
| Bereich | Beispiele |
|---|---|
| Elektronischer Geschäftsverkehr | Onlineshops, Buchungs- und Bestellstrecken |
| Bankdienstleistungen für Verbraucher | Onlinebanking, Kontoeröffnung |
| Telekommunikation | Mobilfunk- und Internetanschlüsse |
| Personenbeförderung | Fahrpläne, Ticketverkauf, Buchung |
| E-Books und Lesesoftware | Verkauf und Darstellung |
| Elektronische Kommunikation | Messaging, Notrufzugang |
Die erste Zeile ist für die meisten Unternehmen die entscheidende. Darunter fällt nicht nur der klassische Onlineshop, sondern jeder Abschluss eines Vertrags über die Website gegenüber Verbrauchern — also auch Buchungsstrecken, Terminbuchungen mit Zahlung oder Anmeldungen zu kostenpflichtigen Angeboten.
Wichtig ist dabei: Erfasst ist dann nicht nur der Kaufabschluss, sondern auch das, was dazugehört — Produktdarstellung, Informationen zum Angebot, Identifizierung und Zahlungsabwicklung. Eine barrierefreie Kasse auf einer unbedienbaren Produktseite nützt niemandem (BFSG im Onlineshop).
Welche Produkte.
Daneben erfasst das Gesetz Produkte, etwa Computer und Betriebssysteme, Geldautomaten und Zahlungsterminals, Fahrausweisautomaten, Router und Fernsehgeräte mit Internetzugang sowie E-Book-Lesegeräte.
Für die meisten Websitebetreiber ist das nicht relevant — außer in einem Punkt: Bei Produkten greift die Kleinstunternehmensausnahme nicht. Wer also selbst solche Geräte herstellt, einführt oder vertreibt, kann sich nicht auf seine Größe berufen.
Die Kleinstunternehmensausnahme.
Hier wird am meisten falsch verstanden. Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen und setzt zwei Dinge gleichzeitig voraus: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Drei Dinge dazu, die regelmäßig übersehen werden. Erstens ist das ein Und, kein Oder — wer acht Leute beschäftigt, aber drei Millionen Umsatz macht, ist nicht befreit. Zweitens gilt sie nicht für Produkte. Drittens ist sie eine Ausnahme von der gesetzlichen Pflicht, kein Argument gegenüber Kunden: Ein Shop, den Menschen mit Behinderung nicht bedienen können, verliert diese Kunden unabhängig von jeder Rechtslage.
Prüfe die Zahlen außerdem jährlich. Wer wächst, rutscht irgendwann in die Pflicht — und dann steht die Umsetzung an, während das Geschäft läuft.
Was ist mit B2B?
Das Gesetz schützt Verbraucher. Ein Shop, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist nach verbreiteter Auffassung nicht erfasst. Entscheidend ist aber, ob der Verkauf an Verbraucher tatsächlich ausgeschlossen ist — ein Hinweis in den Geschäftsbedingungen allein ist dünn, wenn jeder bestellen kann.
Wer sich darauf stützen will, sollte den Ausschluss ernst meinen: Prüfung der Unternehmenseigenschaft, keine Preise für Privatkunden, kein Verkauf ohne Nachweis. Lass dir das anwaltlich bestätigen, bevor du darauf baust (B2B-Shop).
Wenn du nicht betroffen bist.
Eine reine Unternehmenswebsite ohne Verkauf, ohne Buchung und ohne Vertragsabschluss fällt in der Regel nicht unter das BFSG. Das ist aber kein Grund, das Thema wegzulegen, und zwar aus drei praktischen Erwägungen.
Erstens: Ein spürbarer Teil der Bevölkerung hat eine Einschränkung, die die Nutzung erschwert — Sehschwäche, motorische Einschränkung, Schwerhörigkeit —, und dieser Anteil wächst mit dem Alter der Bevölkerung. Zweitens: Vieles, was Barrierefreiheit ausmacht, nützt allen. Gute Kontraste helfen bei Sonnenlicht auf dem Handy, klare Struktur hilft jedem Eiligen, ordentliche Formulare senken Abbrüche. Drittens: Suchmaschinen und KI-Systeme lesen Websites über dieselbe Struktur, auf die auch Screenreader angewiesen sind.
Öffentliche Stellen.
Für Behörden und öffentliche Stellen gilt ein eigenes, älteres Regelwerk — dort ist Barrierefreiheit samt Erklärung und Rückmeldemöglichkeit schon länger Pflicht. Wer für eine öffentliche Stelle arbeitet oder in deren Auftrag, hat es also mit anderen Vorgaben zu tun als ein Onlineshop, auch wenn die technischen Anforderungen sich stark ähneln.
Was gefordert wird.
Das Gesetz selbst nennt Ziele: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Konkret wird es über eine europäische Norm, die für Webinhalte im Wesentlichen auf die internationalen Richtlinien zur Zugänglichkeit von Webinhalten in der Stufe AA verweist.
Praktisch heißt das unter anderem: Alles per Tastatur bedienbar, ausreichende Kontraste, sinnvolle Textalternativen für Bilder, beschriftete Formularfelder, verständliche Fehlermeldungen, eine erkennbare Überschriftenstruktur und ein sichtbarer Fokus. Dazu kommt bei Dienstleistungen eine Erklärung zur Barrierefreiheit (Die Anforderungen im Detail, Erklärung erstellen).
Wer kontrolliert.
Zuständig ist eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder mit Sitz in Magdeburg. Sie wird teils von sich aus tätig, teils auf Hinweis — und Hinweise kann jeder geben, auch Verbraucher und Verbände. Die Stelle hat ihre Arbeit nach Inkrafttreten schrittweise aufgenommen.
Daneben wird diskutiert, ob Verstöße auch wettbewerbsrechtlich angreifbar sind, also von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden können. Das ist nicht abschließend geklärt, und ich würde darauf weder bauen noch mich davon in Panik versetzen lassen. Der sachliche Grund, es zu tun, bleibt derselbe.
Mögliche Folgen.
Die Behörde kann Mängel feststellen, Fristen zur Beseitigung setzen und bei Nichtbefolgung die Bereitstellung der Dienstleistung untersagen. Daneben sieht das Gesetz Bußgelder vor; je nach Verstoß reichen sie bis 10.000 Euro, bei bestimmten Verstößen bis 100.000 Euro.
Realistisch betrachtet: Niemand bekommt für einen zu schwachen Kontrast sofort das Höchstmaß. Der übliche Ablauf ist Beanstandung, Frist, Nachbesserung. Teuer wird es für den, der eine gesetzte Frist verstreichen lässt — und unangenehm für den, der dann unter Zeitdruck umbauen muss.
Was jetzt zu tun ist.
- Einordnen: Verkaufst oder buchst du über die Website an Verbraucher?
- Zahlen prüfen: Beschäftigte und Umsatz — und zwar beides.
- Ist-Stand erheben: Was funktioniert heute nicht (Prüfung)?
- Nach Wirkung sortieren: Was sperrt Menschen aus, was ist Feinschliff?
- Beheben, beginnend mit dem Weg zum Abschluss.
- Erklärung veröffentlichen, wenn du eine Dienstleistung anbietest.
- Dranbleiben: Jede neue Seite kann neue Barrieren bringen.
Punkt vier ist der, der am meisten Geld spart. Eine automatische Prüfung findet schnell dreihundert Befunde, von denen fünfzehn tatsächlich jemanden aussperren. Diese fünfzehn zuerst.
Wenn du nicht weiterkommst.
Wenn du nicht sicher bist, ob dich das Gesetz betrifft, und keine Lust auf Panikmache hast. Ich prüfe deine Website, sortiere die Mängel danach, wen sie tatsächlich aussperren, und behebe sie: Website prüfen lassen. Was das grob kostet und wovon es abhängt, steht unter Aufwand und Kosten.
Ursache finden, Website wieder zum Laufen bringen, kurzer Bericht — meist am selben Tag.
Für Anpassungen, Fehlerbehebung und Beratung nach Aufwand, abgerechnet in 15-Minuten-Schritten.
Updates, Backups, Sicherheitscheck, Monitoring — Kleinigkeiten inklusive.
Orientierungswerte, keine Fixpreise — nach einem kurzen Gespräch bekommst du ein Festpreisangebot.
Wer hilft.
Ich bin Manuel Killert, Webentwickler aus Quakenbrück. Ich baue Websites und Shops mit WordPress und repariere, was andere hinterlassen haben. Barrierefreiheit ist dabei kein Zusatzmodul, sondern Handwerk: ordentliches HTML, Beschriftungen, die stimmen, Bedienbarkeit per Tastatur, ausreichende Kontraste und Formulare, die Fehler verständlich melden.
Was ich mache: bestehende Websites prüfen, die Mängel nach Wirkung sortieren, sie beheben und dir zeigen, worauf deine Redaktion künftig achten muss. Was ich nicht mache: Rechtsberatung und Zertifikate. Für eine förmliche Prüfung durch eine Prüfstelle oder eine anwaltliche Einschätzung bist du woanders besser aufgehoben — und ich sage dir das, wenn dein Fall dort hingehört.
Ich arbeite ohne Overlay-Werkzeuge. Die versprechen eine schnelle Lösung und liefern sie nicht; warum, steht ausführlich auf einer eigenen Seite.
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WordPress-Websites, die ich gebaut habe oder laufend betreue.

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Website ansehen ↗FAQ — Wer ist betroffen?.
Seit wann gilt das BFSG?
Seit dem 28. Juni 2025. Es setzt eine europäische Richtlinie um und wird durch eine Verordnung mit den technischen Einzelheiten ergänzt.
Muss jede Website barrierefrei sein?
Nein. Das Gesetz erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, vor allem den elektronischen Geschäftsverkehr. Eine reine Unternehmenswebsite ohne Verkauf oder Buchung fällt in der Regel nicht darunter.
Wie funktioniert die Ausnahme für Kleinstunternehmen?
Sie gilt nur für Dienstleistungen und setzt beides gleichzeitig voraus: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Für Produkte gilt sie nicht.
Gilt das BFSG auch für reine B2B-Shops?
Das Gesetz schützt Verbraucher, ein echter reiner B2B-Shop ist nach verbreiteter Auffassung nicht erfasst. Entscheidend ist, ob der Verkauf an Verbraucher tatsächlich ausgeschlossen ist — ein Satz in den Geschäftsbedingungen allein ist dünn.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder mit Sitz in Magdeburg. Sie wird teils von sich aus tätig, teils auf Hinweise hin, und Hinweise kann jeder geben.
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Die Behörde kann Mängel feststellen, Fristen setzen und im äußersten Fall die Dienstleistung untersagen. Bußgelder reichen je nach Verstoß bis 10.000 Euro, bei bestimmten Verstößen bis 100.000 Euro.
Das bin ich – rechts im BildErzähl mir, wo deine Website Menschen ausschließt.
Schreib mir die Adresse und was du über deine Lage weißt — Branche, Größe, ob du an Verbraucher verkaufst. Ich sage dir, ob das BFSG dich betrifft und was konkret zu tun ist.
Antwort meist innerhalb von 24 Stunden · hallo@manuelkillert.de